Service für Indirekteinleiter
Als Indirekteinleiter gilt jeder Betrieb, der zusätzlich zu den häuslichen Abwässern weitere anfallende Abwässer ins Kanalnetz entsorgt. Dazu zählen Gastronomiebetriebe, Tankstellen, Werkstätten, fleischverarbeitende Betriebe, Industriebeetriebe etc.
Indirekteinleiter sind seit Inkrafttreten der Indirekteinleiter-Verordnung 1988 gesetzlich dazu verpflichtet, eine Mitteilung über ihr Abwasser zu machen. Es handelt sich dabei um eine Bringschuld: Der betroffene Betrieb muss von sich aus aktiv werden und sich beim Abwasserverband melden.
Indirekteinleiter sind verpflichtet, die Abwasseremissionsverordnung einzuhalten. Die Abwässer bedürfen teils einer Vorreinigung durch Mineralöl- bzw. Fettabscheider. Der Abwasserverband legt mit jedem Indirekteinleiter vertraglich fest, welcher Abscheider zu verwenden ist, wie oft der Inhalt des Abscheiders zu untersuchen ist etc.
Infoblätter und Antragsformulare:
- Antragsformular Indirekteinleiter (1,0 MiB)
- Beiblatt zum Antrag (7,3 KiB)
- Auszug Indirekteinleiterverordnung & Wasserrechtsgesetz (104,8 KiB)
- Indirekteinleiter Verordnung (25,8 KiB)
- Herstellung und Wartung von neuen Fettabscheidern (11,4 KiB)
- Herstellung und Wartung von bestehenden Fettabscheidern (7,9 KiB)
- Herstellung und Wartung von bestehenden Mineralölabscheidern (23,7 KiB)
- Herstellung und Wartung von neuen Mineralölabscheidern (28,0 KiB)
- Allgemeine Geschäftsbedingungen 2023 (6,2 MiB)